Die Zahnärztekammer (ZÄK) Berlin hat gemeinsam mit der zentralen Beihilfestelle des Landes Berlin im Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) ein Informationsschreiben für Zahnärzte und beihilfeberechtigte Privatpatienten formuliert und veröffentlicht. „Wir sind froh, dass ein gemeinsames Papier nun endlich Wirklichkeit geworden ist“, freuen sich Andreas Baumgart, Direktor des LVwA Berlin, und Dr. Helmut Kesler, GOZ Referent der ZÄK Berlin.
Häufig hinterlässt so manches Schreiben von kostenerstattenden Beihilfestellen bei den Patienten Irritationen und Verunsicherung. Nicht selten ergibt sich für den Patienten der Eindruck, dass eine Erstattungsabsage der Beihilfe mit einem Abrechnungsfehler oder einem Fehler in der Erstellung des Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes gleichzusetzen sei. Das nun vorliegende Informationsblatt ist ein wichtiger Schritt, dies richtigzustellen. Das von Andreas Baumgart und Dr. Helmut Kesler unterschriebene Papier legt dabei eindeutig fest: „Bei strittiger Anwendung oder aufgrund unterschiedlicher Auslegung der GOZ kann die Erstattung durch die Beihilfestellen in Einzelfällen abgelehnt werden. Dies bedeutet aber nicht generell, dass die Berechnung durch den Zahnarzt unrechtmäßig erfolgt ist.“ Weiterhin heißt es: „Darüber hinaus können die beihilferechtlichen Bestimmungen Erstattungen zu bestimmten, vom Zahnarzt durchaus berechenbaren Gebühren ganz oder teilweise ausschließen.“ Das gemeinsam veröffentlichte Papier kann nun zumindest den beihilfeberechtigten Privatpatienten Befürchtungen nehmen, ihr Zahnarzt könnte bewusst Leistungen abrechnen, die von der Beihilfe nicht übernommen werden